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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 80/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 423/1990, wird verordnet:

Auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchberg bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr verboten.

Vom Verbot nach ausgenommen sind:

a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b) Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind,

c) Fahrten zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen und

d) Fahrten mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991, 22.00 Uhr, in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) die Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 71/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/1990, soweit sie sich auf die B 312 Loferer Straße bezieht, und

b) die Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 36a/1990 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/1990.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.