2. TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN
Hilfeleistung
. (1) Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.
(2) Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
