Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. TEIL

BESONDERE HILFELEISTUNGEN

Hilfeleistung

. (1) Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.

(2) Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.