3. Abschnitt
Allgemeines
Behördenzuständigkeit
. Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnen3. Abschnitt
Allgemeines
Behördenzuständigkeit
. Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.