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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Einsatzzuschlag

. (1) Der Einsatzzuschlag beträgt

  1. 1.

    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten

10 Werteinheiten,

  1. 2.

    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)

7 Werteinheiten,

  1. 3.

    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen

5 Werteinheiten,

  1. 4.

    bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel

4 Werteinheiten,

  1. 5.

    bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten

3 Werteinheiten,

  1. 6.

    bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe

2 Werteinheiten.

(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.

(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.