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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 28.12.2011.

Heutige Fassung öffnen

Auszahlung der Auslandszulage

. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß ,

2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem eine mission subsistence allowance gemäß bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.