Auszahlung der Auslandszulage
. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß ,
2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
