← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2009.

Heutige Fassung öffnen

Strafbestimmungen

. (1) Arbeitgeber, die

1. zusätzliche Ruhezeiten nach bis 6 nicht gewähren;

2. Arbeitnehmer entgegen zur Ruferreichbarkeit oder zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen beschäftigen;

3. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß , oder 10 oder , die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß , die Aufbewahrungspflichten gemäß verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß , sowie bis 5 mangelhaft führen;

4. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß verletzen, oder

5. Bescheide gemäß , oder nicht einhalten,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

(2) Arbeitgeber, die

1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß , , , 2 oder 4, , , oder 3, oder 6 oder hinaus einsetzen;

2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß , 3, 4 oder 5, , , oder nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß bis 2b, , , , , , , oder oder Ruhezeitverlängerungen gemäß , 5 oder 8 oder nicht gewähren;

4. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß hinaus einsetzen;

5. Verordnungen gemäß , oder übertreten;

6. Bescheide gemäß , 5 und 6 nicht einhalten, oder

7. keine Aufzeichnungen gemäß , sowie bis 5 führen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(3) Arbeitgeber, die

1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß , und 3 oder hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach unterlassen;

2. Ruhepausen gemäß oder Ruhezeitverlängerungen gemäß nicht gewähren;

3. Lenker über die gemäß und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

4. Lenkpausen gemäß oder nicht gewähren;

5. die tägliche Ruhezeit gemäß bis 3 oder nicht gewähren;

6. die Aufzeichnungspflichten gemäß verletzen;

7. Verordnungen gemäß oder oder Regierungsübereinkommen gemäß übertreten;

8. Lenker über die gemäß bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;

9. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß und 2 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(4) Arbeitgeber, die

1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf das Kapitel II dieser Verordnung beziehen;

6. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn

1. die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1) um mehr als 20% überschritten wurde, oder

2. die tägliche Ruhezeit (Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 5 oder Abs. 4 Z 3) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.

(6) Arbeitgeber, die

1. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;

2. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen;

3. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß verletzen;

4. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

(7) Arbeitgeber, die den Bestimmungen

1. des ,

2. des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften, oder

3. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008 einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften

zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.

(8) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß , sowie bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(9) Im Falle des genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

(10) Für Verstöße gegen die in Abs. 3 bis 6 angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von ein Jahr.

(11) Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

(12) Abs. 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.