10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
. (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen , 3, 4 oder 4b oder entgegen sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen vermischt oder vermengt,
2. gefährliche Abfälle entgegen nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
3. bei PCB-haltigen Abfällen gegen verstößt,
4. Altöle entgegen behandelt oder vermischt,
5. Abfälle entgegen behandelt oder mit Abfällen entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der EU‑POP‑V umgeht,
5a. Quecksilberabfälle entgegen Art. 11 oder 13 der EU-QuecksilberV behandelt,
6. gefährliche Abfälle entgegen nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen oder 6a oder die Tätigkeit nicht einstellt,
7a. entgegen keine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchführt oder durchführen lässt,
7b. entgegen keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet,
7c. entgegen keine getrennte Sammlung durchführt,
8. ohne Genehmigung gemäß ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im a, , , , 9 und 11, , , oder oder in einer Verordnung gemäß , 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach erforderlichen Genehmigung zu sein,
10. die Organe oder Sachverständigen gemäß oder die Bauaufsicht gemäß oder die Deponieaufsicht gemäß an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
11. als Bauaufsicht gemäß oder Deponieaufsicht gemäß die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach , , , oder oder entgegen dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des zu entsprechen,
12. eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach aufstellt oder betreibt,
13. entgegen der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt oder entgegen die erforderlichen Informationen oder Daten nicht vorlegt,
14. einen gemäß erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
14a. entgegen nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder entgegen die Maßnahmen nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum einleitet,
15. entgegen oder den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß – nicht einhält,
15a. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit oder 7c oder mit den Art. 34, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,
15b. entgegen Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,
16. entgegen die Anforderungen nicht einhält oder entgegen oder 6 Abfälle ablagert,
17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß , 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt,
18. den in einer Verordnung gemäß festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
19. eine Anlage entgegen nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß abgegebenen Erklärung nicht schließt,
20. die in einer Verordnung gemäß a festgelegten Pflichten nicht einhält,
21. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß nicht nachkommt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(2) Wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß , , , oder 2b, , oder oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
2. Motoröle oder Ölfilter entgegen abgibt oder nicht gemäß zurücknimmt,
2a. entgegen keinen Bevollmächtigten bestellt,
2aa. entgegen nicht sicherstellt, dass Hersteller oder Primärverpflichtete die Vorgaben des sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß betreffend die Sammlung und Verwertung und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß und 4 und einhalten oder entgegen den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes nicht ausschließt,
2ab. entgegen nicht sicherstellt, dass Hersteller die Vorgaben des betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß und einhalten oder entgegen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand nicht unterlässt,
2b. entgegen Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt,
2ba. entgegen oder 7 oder bis 4 oder nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,
2c. entgegen Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,
2d. entgegen Einwegkunststoffprodukte oder entgegen oxo-abbaubare Kunststoffprodukte in Verkehr setzt,
2e. entgegen , 3 oder 4 die jeweilige Getränkekategorie in einer Verkaufsstelle nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg anbietet oder entgegen Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgibt,
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen , 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen vermischt oder vermengt,
4. nicht gefährliche Abfälle entgegen nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
5. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen verstößt,
5a. in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,
6. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen oder 6a oder die Tätigkeit nicht einstellt,
7. die gemäß vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
8. die gemäß vorgeschriebene Befristung oder gemäß vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
8a. entgegen oder 2 oder Verträge nicht abschließt oder entgegen Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder entgegen sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder entgegen eine Mitbenutzung nicht ermöglicht,
9. Aufträge oder Anordnungen gemäß , oder 2 oder nicht befolgt,
10. Maßnahmen gemäß oder ohne eine Anzeige oder – im Fall des , 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
11. die gemäß , , oder vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß übergeleiteten Bescheide oder die gemäß vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
12. entgegen oder der Duldungspflicht nicht nachkommt,
13. entgegen , 2a oder 2b oder eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,
14. entgegen der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen oder 3 aufstellt oder betreibt,
15. ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß betreibt,
16. entgegen , 2, 3 oder 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht,
16a. entgegen Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
16b. entgegen und 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht oder nicht zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält oder der Behörde nicht fristgerecht übermittelt,
16c. entgegen kein Sicherheitsmanagementsystem umsetzt oder entgegen das Sicherheitsmanagementsystem nicht überprüft oder ändert,
16d. entgegen einen Sicherheitsbericht nicht erstellt oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt,
16e. entgegen das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht nicht überprüft, aktualisiert oder ändert,
16f. entgegen einen internen Notfallplan nicht erstellt, nicht überprüft, nicht erprobt, nicht anwendet, nicht aktualisiert oder der Behörde nicht anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
16g. entgegen der Behörde auf Verlangen nicht sämtliche Informationen bereitstellt,
17. entgegen oder 4 oder in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,
17a. die in einer Verordnung gemäß festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält,
18. entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß oder nicht einhält,
19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß nicht entspricht, vornimmt,
20. entgegen Art. 6 der EG-VerbringungsV eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,
21. Aufträge oder Anordnungen gemäß , , oder nicht befolgt,
22. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
23. entgegen Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV oder der Rückführungspflicht nicht nachkommt,
23a. Transporte entgegen den Vorgaben gemäß oder durchführt,
(Anm.: Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2013)
25. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß verstößt,
26. das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Art. 4 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-KupferschrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 4 der EU-KupferschrottV bei Kupferschrott zu erfüllen,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
(3) Wer
1. entgegen , , 4, 5 oder 7, oder 7, , , und 13a Abs. 4, 5 oder 6, bis 5, oder 2, , , , 3, 4, 5 oder 6, , 4, 5, 7 oder 8, , , und 6a, , , , oder 5, bis 10, , und 3, , , § 35 Abs. 3, , , , , , 3, 4 oder 5, oder 3, oder oder 6, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach , , , in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, , , , , Abs. 2 oder 3, , oder oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
1a. entgegen die Konformitätserklärung nicht übergibt oder der Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt,
2. entgegen oder ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
3. entgegen einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder entgegen die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten nicht unverzüglich meldet,
3a. entgegen Einwegkunststoffprodukte ohne entsprechender Kennzeichnung in Verkehr setzt.
3b. entgegen Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle nicht deutlich sicht- und lesbar auszeichnet;
4. den Vorschriften einer Verordnung gemäß , soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,
4a. entgegen bis 9 oder die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist,
5. entgegen oder einer Verordnung nach keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
6. Problemstoffe nicht gemäß sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,
7. gefährliche Abfälle oder POP‑Abfälle entgegen oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren oder Besonderheiten der Abfälle entgegen nicht bekannt gibt,
8. entgegen die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,
9. entgegen oder 2, oder der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
10. einen Geschäftsführer nach oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach nicht namhaft macht oder die Abbestellung gemäß nicht anzeigt,
10a. entgegen keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht oder der Verpackungskoordinierungsstelle meldet,
11. entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
12. die Vorschriften einer Verordnung nach nicht einhält,
13. entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt,
13a. entgegen oder oder entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,
14. gegen die Vorschriften einer Verordnung nach oder 3 verstößt,
15. entgegen die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
16. entgegen Art. 15 Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs. 3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder entgegen den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
17. entgegen Art. 4 der EU-Abfallende-GlasV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder entgegen Art. 5 der EU-SchrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder entgegen Art. 4 der EU-KupferschrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
18. entgegen Art. 5 der EU-Abfallende-GlasV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder entgegen Art. 6 der EU-SchrottV den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder entgegen Art. 5 der EU-KupferschrottV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,
19. entgegen Art. 12 oder 14 der EU-QuecksilberV den Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten nicht nachkommt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
(4) Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
(5) Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen oder bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.
(6) Wer unter den Voraussetzungen des nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 4 200 € zu bestrafen ist.
(7) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem () zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
