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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 19.06.2017.

Heutige Fassung öffnen

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84f GewO 1994 sind unter der Maßgabe des Abs. 2 und und 7 für Behandlungsanlagen, die gemäß den oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.

(2) Für Behandlungsanlagen, die gemäß den oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des , der Anlage 5, des Standes der Technik (), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß , Parteistellung gemäß , Behandlungsanlagen, die gemäß den oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß , Verordnung gemäß und Überprüfung gemäß . § 84f GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im § 84f Abs. 1 und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen.