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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 102/2002

Änderung

BGBl. I Nr. 43/2004 (NR: GP XXII IA 354/A AB 418 S 55. BR: AB 7005 S. 707.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 155/2004 (NR: GP XXII RV 672 AB 759 S. 89. BR: AB 7173 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32001L0042, 32002L0096, 32003L0035]

BGBl. I Nr. 34/2006 (NR: GP XXII RV 1147 AB 1176 S. 127. Einspr. d. BR: 1271 AB 1317 S. 140. BR: AB 7466 S. 729.)

[CELEX-Nr.: 31996L0062, 31999L0030, 32000L0069, 32004L0107, 32001L0042, 32003L0035]

BGBl. I Nr. 16/2007 (NR: GP XXIII IA 161/A AB 62 S. 17. BR: AB 7669 S. 744.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

. Ziele und Grundsätze

. Begriffsbestimmungen

. Ausnahmen vom Geltungsbereich

. Abfallverzeichnis

. Abfallende

. Feststellungsbescheide

. Ausstufung

. Bundes-Abfallwirtschaftsplan

. Umweltprüfung

. Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung

. Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

. Abfallwirtschaftskonzept

. Abfallbeauftragter

. Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

. Meldepflicht für den Versandhandel

. Pflichten für Hersteller und Importeure

. Koordinierungsaufgaben

. Finanzierung der Koordinierungsstelle

. Aufsichtsrecht

. Richtlinien für die Koordinierungsstelle

. Tätigkeitsbericht

. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

3. Abschnitt Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

. Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

. Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

. Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

. Übergabe von gefährlichen Abfällen

. Beförderung von gefährlichen Abfällen

. Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

. Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler

. Elektronische Register

. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

4. Abschnitt Abfallsammler und -behandler

. Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

. Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

. Problemstoffsammlung

. Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten

5. Abschnitt Sammel- und Verwertungssysteme

. Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

. Abgeltung

. Aufsicht

. Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

. Expertengremium

. Beirat

. Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

. Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

6. Abschnitt Behandlungsanlagen

. Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

. Konzentration und Zuständigkeit

. Antragsunterlagen

. Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

. Kundmachung der mündlichen Verhandlung

. Parteistellung

. Genehmigungsvoraussetzungen

. Probebetrieb, Vorarbeiten

. Zivilrechtliche Einwendungen

. Duldungspflicht

. Bescheidinhalte

. Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

. Vereinfachtes Verfahren

. Anzeigeverfahren

. Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

. Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen

. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

. Erlöschen der Genehmigung

. Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

. Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage

. Sanierungskonzept Immissionsschutz

. Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

. Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

. Überwachung von Behandlungsanlagen

. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

. Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

7. Abschnitt Grenzüberschreitende Verbringung

. Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

. Notifizierung bei der Ausfuhr

. Notifizierungsunterlagen

. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

. Sicherheitsleistung und Beförderung

. Wiedereinfuhrpflicht

. Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

8. Abschnitt Behandlungsaufträge, Überprüfung

. Behandlungsauftrag

. Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

. Überprüfungspflichten und -befugnisse

9. Abschnitt Übergangsbestimmungen

. Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

. Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990

. Allgemeine Übergangsbestimmungen

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

. Strafhöhe

. Allgemeine Strafbestimmungen

. Verjährung

. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anm.: Mitwirkung der Bundespolizei)

. Aufgaben der Zollorgane

. Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

. Aufgaben der Gemeinden

. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

. Datenübermittlung

. Verweise

. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

. Vollziehung

. In-Kraft-Treten

Anhang 1 Gruppen von Abfällen

Anhang 2 Behandlungsverfahren

Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften

Anhang 4 Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Anhang 5 IPPC-Behandlungsanlagen

Anhang 6 Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Anhang 7 Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Anmerkung

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 102/2002 kundgemacht.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

3. Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Begriffsbestimmungen

. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen () nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse () erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse () erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. “Altstoffe”

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

2. “Siedlungsabfälle” Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. 6. 1996 S 32, zu berücksichtigen.

3. “gefährliche Abfälle” jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach als gefährlich festgelegt sind.

4. “Problemstoffe” gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.

5. “Altöle” mineralische (einschließlich synthetische) Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. umfasst “Abfallbehandlung” die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

2. ist “stoffliche Verwertung” die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist “Abfallbesitzer”

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

2. ist “Abfallerzeuger”

a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

3. ist “Abfallsammler” jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a) abholt,

b) entgegennimmt oder

c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

4. ist “Abfallbehandler” jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;

5. sind “Nachbarn” Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

6. sind “befugte Fachpersonen oder Fachanstalten” Personen oder Einrichtungen

a) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen

aa) akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992),

bb) Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,

cc) gesetzlich autorisierte Stellen oder

dd) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,

sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für bb) bis dd) keine Interessenskonflikte vorliegen, nur validierte Methoden verwendet werden und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist;

b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.

Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. “Behandlungsanlagen” ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

2. “mobile Behandlungsanlagen” Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;

3. “IPPC-Behandlungsanlagen” jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;

4. “Deponien” Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. “Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;

2. “Umweltverschmutzung” die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schadet oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;

3. “wesentliche Änderung” eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes;

4. “Ausstufung” das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;

5. “Sammel- und Verwertungssystem” eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Verordnung gemäß und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.

Beachte: Abs. 8 Z 3 ist auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem

31. Mai 2005 gestellt werden (vgl. ).

Ausnahmen vom Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,

2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,

3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,

4. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,

6. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich.

(2) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.

Abfallverzeichnis

. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst;

2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen;

als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S 28, enthalten sind;

3. die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls () im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.

Abfallende

. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen () und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn

1. die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,

2. ein Markt dafür existiert,

3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen und

4. keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;

2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;

3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;

4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;

5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und

6. unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 4 und 5.

(4) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 enden lassen will, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß eingehalten wird.

(5) Wer eine Meldung gemäß Abs. 4 erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 2 betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen und Nachweise zu gewähren. Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2 bis spätestens 10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres beinhalten, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung nach Abs. 2 abweichend zu den und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.

Feststellungsbescheide

. (1) Bestehen begründete Zweifel,

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3. ob eine Sache gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993,

S 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht zur Anwendung kommt.

(2) Im Fall des hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(3) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.

(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß oder 3 oder gemäß unterliegt oder eine Ausnahme gemäß gegeben ist,

2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,

3. eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß oder 3 unterliegt oder gemäß anzeigepflichtig ist.

Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang

1. einer Berechtigung gemäß den oder 25 oder

2. einer Genehmigung gemäß den , 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,

hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Ausstufung

. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem

1. der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Einzelchargenausstufung) oder

2. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität (Prozessausstufung)

den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.

(2) Bei Mängeln der Anzeige, einschließlich der Beurteilungsunterlagen gemäß einer Verordnung nach , gilt mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung des Verbesserungsauftrags die Anzeige an dem Tag als eingebracht gilt, an dem die verbesserten Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen.

(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

(4) Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Abs. 2 oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.

(5) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.

(6) Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.

(7) Wer im Rahmen einer Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, hat bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Bundes-Abfallwirtschaftsplan

. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:

1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;

2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;

3. aus abgeleitete konkrete Vorgaben

a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,

b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

c) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,

d) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und

e) zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung;

4. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß zu unterziehen.

Umweltprüfung

. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.

(6) Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,

2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß berücksichtigt wurden,

3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

. (1) Wenn

1. die Umsetzung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder

2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes-Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundesländer, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß . Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.

2. Abschnitt

Abfallvermeidung und -verwertung

Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

. Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere

1. Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,

2. Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme, gegebenenfalls mit Pfandeinhebung, so zu gestalten, dass der Anfall von zu beseitigenden Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird,

3. Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen () bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und

4. Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden.

Abfallwirtschaftskonzept

. (1) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen.

(3) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

1. Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;

2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs;

3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs;

4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

(4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist.

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(6) Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß , gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Abs. 1 und die Abs. 3 bis 5 Anwendung.

Abfallbeauftragter

. (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Meldung über die Bestellung hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten zu enthalten.

(3) Der Abfallbeauftragte hat

1. die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,

2. auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften hinzuwirken,

3. den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und

4. im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen.

(4) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.

Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

. (1) Die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, welche die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig.

(2) Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel haben von einzelnen Letztverbrauchern zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle zurückzunehmen. Bis zu einer Menge von 24 Liter pro Abgabe hat dies jedenfalls unentgeltlich zu erfolgen.

(3) Die Abgabe von Ölfiltern für Kraftfahrzeuge an private Letztverbraucher ist nur bei gleichzeitiger unentgeltlicher Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge oder unter Einhebung eines Pfandbetrages von 3 € zulässig; im zweiten Fall hat der Abgeber den ersetzten gebrauchten Ölfilter unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.

Meldepflicht für den Versandhandel

. Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Produkte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, an Letztverbraucher vertreiben, sind nach Maßgabe einer Verordnung nach verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gesetzten Arten und Mengen dieser Produkte zu melden und Maßnahmen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung für diese Produkte darzulegen. Diese Meldepflicht besteht nur, sofern sie im Rahmen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften notwendig ist.

Pflichten für Hersteller und Importeure

. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder

2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder

3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

(3) Hersteller gemäß Abs. 1, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß zu melden.

(4) Hersteller gemäß Abs. 1, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach die Daten gemäß bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(4a) Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(5) Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.

Koordinierungsaufgaben

. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;

2. Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;

3. Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß ;

4. Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; den Sammel- und Verwertungssystemen sind die Massenanteile bezogen auf die einzelnen Sammel- und Verwertungssysteme zugänglich zu machen;

5. Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Z 4, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;

6. sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;

7. Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Z 6 nicht nachgekommen ist;

8. Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;

9. Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

1. die Rechtsperson die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben erfüllt,

2. keine wichtigen Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in Zweifel zu ziehen, und

3. eine Gleichbehandlung der Verpflichteten einer Verordnung gemäß gesichert erscheint.

Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Betrauung und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn eine Voraussetzung gemäß Abs. 2 wegfällt, die Rechtsperson eine Auflage des Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt oder schriftlichen Weisungen gemäß nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen Antrag stellt.

(4) Die Beschäftigten der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet.

(5) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

Finanzierung der Koordinierungsstelle

. (1) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach , in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen.

(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgeltes bemisst sich auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr der Koordinierungsstelle. Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen.

Aufsichtsrecht

. (1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.

(3) Die Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Richtlinien für die Koordinierungsstelle

. (1) Die Koordinierungsstelle hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die abfallwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters hat sie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich Vorschläge über allenfalls notwendige Änderungen der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

. Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.

Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Ziele gemäß zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen () und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher können festgelegt werden:

1. die Kennzeichnung von Produkten, die auf die Notwendigkeit einer Demontage einzelner Teile oder einer Trennung von Bestandteilen oder einer Rückgabe oder die auf die Beschaffenheit, insbesondere die Schadstoffgehalte, und die bei der Sammlung oder Behandlung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, auf eine Wiederverwendung oder eine bestimmte Behandlung hinweist;

2. die Information über die verwertungsgerechte Konstruktion oder Beschaffenheit von Produkten, über die Demontage oder Trennung einzelner Bestandteile, über die umweltgerechte Behandlung, über die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, einschließlich der dazu erforderlichen Prüfung der Teile zur Wiederverwendung und zur Verwertung, und über die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquoten;

3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung oder Verwertung von Produkten oder Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;

4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel- oder Verwertungsquoten innerhalb eines bestimmten Zeitraums;

5. die Einhebung eines Pfandbetrages;

6. die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit;

7. die Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten mit bestimmten Inhaltsstoffen, um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern, die Beseitigung nicht zu erschweren oder die Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden;

8. die Untersagung der Verwendung einzelner Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis, soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen;

die Untersagung oder Zulassung von Zusätzen zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, Mindest- und Höchstgehalte an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil und deren Abbauraten;

9. die Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 3 und 4 erforderlich sind;

10. die Abführung eines Behandlungsbeitrags; der Behandlungsbeitrag hat dem Wert der Produkte und den Behandlungskosten angemessen zu sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen.

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung gemäß , deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung gemäß Abs. 1 für Verpflichtete, bei denen bestimmte Abfälle ab einer in der Verordnung festzulegenden Mengenschwelle anfallen, gleichwertige alternative Pflichten zur Rückgabe, Rücknahme, Wiederverwendung oder sonstigen Verwertung von Produkten oder Abfällen oder zur Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem oder zu den erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten festzulegen.

(4) Sofern ein Verpflichteter einer Verordnung gemäß Abs. 1 die alternativen Pflichten gemäß Abs. 3 erfüllen will, ist er in ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu führendes öffentlich zugängliches Register unter Angabe seines Namens und seiner Adresse (Betriebsstätte) einzutragen. Auf Verlangen des Verpflichteten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid abzusprechen.

(5) In anderen Gesetzen geregelte Pflichten zur Kennzeichnung, Information, Rückgabe, Rücknahme, Einhebung eines Pfandbetrages oder Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten bleiben davon unberührt.

(6) Für Verpackungen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:

1. ein zu erreichendes Abfallvermeidungsziel;

2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplans;

3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;

4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung;

5. die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in einer Verordnung nach Abs. 1 abweichend zu den und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.

(8) Die Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 10 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen () zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2. nur durch den Mischvorgang

a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

3. dieser Abfall im Widerspruch zu behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß oder zu verwerten.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen () vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(6) Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt erster bis dritter Satz.

Beachte: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß über

Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. ).

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

. (1) Unbeschadet von ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für

1. Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise in einer Deponie abgelagert wurden, und

2. gemäß einer Verordnung nach festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare gefährliche Abfälle.

(2) Für PCB-haltige Abfälle [Abfälle, welche polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachloridiphenylmethan, Monomethyldichloridiphenylmethan oder Monomethyldibromodiphenylmethan mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten] gilt:

1. PCB-haltige Abfälle sind in dafür genehmigten Anlagen thermisch zu beseitigen; andere Verfahren der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden.

2. PCB-haltige Abfälle sind unverzüglich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.

3. Das Heraustrennen aus anderen Stoffen zum Zwecke der Wiederverwendung ist nicht zulässig.

4. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, sind PCB-haltige Geräte, die Bestandteile anderer Geräte sind, zu entfernen und getrennt zu sammeln, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden.

5. Bei den Aufzeichnungen gemäß und den Meldungen gemäß oder 4 ist der Gehalt der im ersten Satz genannten Stoffe anzugeben.

(3) Für Altöle gilt:

1. Altöle sind einer stofflichen Verwertung (R9 gemäß Anhang 2) zuzuführen, wenn es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einer stofflichen Verwertung zugeführt, so dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 vH Halogene - bezogen auf die Masse - enthalten.

2. Altöle mit einem Gehalt bis zu 50 ppm PCB/PCT, die nach Maßgabe der Z 1 nicht stofflich verwertet werden, sind thermisch zu verwerten.

3. Altöle mit einem Gehalt von mehr als 50 ppm PCB/PCT sind umweltgerecht zu beseitigen.

4. Die Beimischung von Stoffen, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind, ist nicht zulässig. Bei einer stofflichen Verwertung dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagstoffe zugesetzt werden.

5. Die Beimischung von Halogenen, PCB oder PCT und anderen gefährlichen Abfällen ist nicht zulässig.

6. Wer Altöle sammelt, hat zur Dokumentation der Qualität der Altöle gemäß Z 1 bis 5 eine Probe zu ziehen und zu analysieren und, sofern er nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, diese dem Abfallbehandler zur Verfügung zu stellen. Die Proben sind ein Jahr, die Analysenergebnisse sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.

(4) Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, sind in dafür genehmigten Anlagen thermisch zu beseitigen; andere Verfahren der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden. Persistente organische Schadstoffe sind jene organischen, persistenten und bioakkumulierenden Chemikalien, die Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt und für eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben.

(5) Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.

(6) Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Altspeisefette und -öle sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(7) Für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, gilt:

1. Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

2. Nicht verwertbare Abfälle sind einer Behandlung im Sinne des zuzuführen.

Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß elektronisch zu führen.

(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen

1. private Haushalte,

2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe [§ 125 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961] hinsichtlich der bei ihnen anfallenden

a) gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des übergeben werden, und

b) nicht gefährlichen Abfälle und Problemstoffe,

3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen oder Problemstoffen dieser Produkte und

4. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

(3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß elektronisch zu führen.

(4) Bei elektronischer Aufzeichnung ist nach Maßgabe einer Verordnung gemäß zur Identifikation von Abfallbesitzern und Standorten, sofern diese bereits im Register gemäß enthalten sind, für Anlagentypen, Behandlungsverfahren und Abfallarten die entsprechende Identifikationsnummer der Register und der Zuordnungstabellen gemäß zu verwenden. Es sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß im elektronischen Aufzeichnungssystem Schnittstellen einzurichten, sodass unverzüglich ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann. Hiermit ist kein Zugriff auf das elektronische Aufzeichnungssystem des Abfallbesitzers durch die Behörden und die beauftragten Dienstleister gemäß verbunden.

(5) Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden ist zum Zweck der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle zu erteilen; dem Verlangen nach Summenbildungen über Art, Herkunft oder Verbleib ist zu entsprechen. Für die innerbetrieblichen Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 4 besteht hinsichtlich der Identifikation von Abfallersterzeugern und Standorten keine Verpflichtung, diese an das elektronische Register gemäß zu übermitteln. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber.

Übergabe von gefährlichen Abfällen

. (1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ( ff) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsbegleitschein (bestehend aus dem Notifizierungsbogen und dem Versand-/Begleitformular gemäß der Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70) zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(3) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß und für Sammel- und Verwertungssysteme.

(4) Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.

(5) Für Begleitscheine, Notifizierungsbegleitscheine (Abs. 2) und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt erster bis dritter Satz sinngemäß.

Beförderung von gefährlichen Abfällen

. (1) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind

1. Begleitscheine () oder

2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ( ff) Abschriften des Notifizierungsbegleitscheins () für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung () oder

3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,

mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes () oder den Zollorganen () auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

(2) Können die gefährlichen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

. (1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1. private Haushalte,

2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe () hinsichtlich der bei ihnen anfallenden

a) gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des übergeben werden, und

b) Problemstoffe.

(3) Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat zu melden.

(4) Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß meldet. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler

. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß zu registrieren:

1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen,

3. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003,

S 1,

4. Adressen der Standorte, an denen Tätigkeiten ausgeübt werden (zB Betriebsstätten),

5. Anlagen und Anlagentypen,

6. Behandlungsverfahren und

7. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.

(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß zu melden.

(2a) Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(2b) Abs. 1 bis 2a gelten nicht für

1. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,

2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

3. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.

(2c) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten () im Register gemäß zu verwenden. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.

(3) Gemäß aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.

ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung

- anzuwenden.

(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens () der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 15. März jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.

(5) Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.

Elektronische Register

. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten

a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und

b) der Abfallsammler und -behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und

2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.

(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:

1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,

3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,

4. Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird,

5. Anlagen und Anlagentypen,

6. Behandlungsverfahren,

7. Anlagenkapazitäten,

8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,

9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und

10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.

(2) Sofern das Register gemäß Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat

1. der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:

a) die Daten einer Anzeige gemäß oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, in das Register zu übertragen;

b) die Daten einer Erlaubnis gemäß betreffend den Umfang der Berechtigung;

c) die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Abs. 1a Z 7 und 8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß in das Register zu übertragen;

d) die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, und

e) die Daten gemäß ;

2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den , 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.

(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1 einzuräumen.

(5) Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:

1. die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;

2. die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;

3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;

4. Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren;

5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:

1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß abgesehen werden;

2. Art und Form der Aufzeichnungen gemäß einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit;

3. Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den , 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;

4. Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;

5. Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.

4. Abschnitt

Abfallsammler und -behandler

Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen

Abfällen

. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß erfolgen.

(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht

1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; dies gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung,

2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,

3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

4. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,

5. Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen,

6. Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, die Vertragspartei des EWR-Abkommens ist und

7. Sammel- und Verwertungssysteme.

(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat Angaben zu enthalten über

1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

2. die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und

3. die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen () nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den , 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen ( und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen () beeinträchtigt werden.

(5) Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(6) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

2. für eine Berechtigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch eine Sammlertätigkeit angezeigt, beantragt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach .

Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen

Abfällen

. (1) Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht

1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung von Abfällen,

2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler, sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen,

3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

4. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß eine Ausstufung anzeigt,

5. Personen, die Asbestzement sammeln und behandeln; für diese Personen ist anzuwenden,

6. Sammel- und Verwertungssysteme und

7. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

(3) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

1. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

2. Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle,

3. die Darlegung, dass die Lagerung in einem geeigneten, genehmigten Zwischenlager oder die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage erfolgt,

4. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, und

5. Angaben über die Verlässlichkeit.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1. die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen ( und 2) entspricht und die öffentlichen Interessen () nicht beeinträchtigt werden und die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,

2. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler eine geeignete Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt,

3. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen werden und

4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.

(5) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

1. der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer () innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,

2. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften,

3. die von einem Gericht verurteilt worden ist

a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,

4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder

5. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

(6) Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(7) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)

(9) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, angezeigt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach .

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß . und 5, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(4) Die Gemeinde hat - abweichend von Abs. 1 - dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

2. chemische Grundkenntnisse;

3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und

7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.

(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4.

Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

. (1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat

1. eine dauernde Einstellung oder

2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder

3. die Wiederaufnahme

der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.

(3) Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.

Problemstoffsammlung

. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach , durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.

(2) Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf - sofern die Verordnung gemäß nicht anderes bestimmt - für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben.

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten

Haushalten

. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.

5. Abschnitt

Sammel- und Verwertungssysteme

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

. (1) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß einer Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation);

2. Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;

3. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);

4. die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;

5. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);

6. der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen;

7. Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;

8. der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;

9. Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;

10. allgemeine Geschäftsbedingungen;

11. Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.

(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben

1. Betreiber von bestehenden Sammel- und Verwertungssystemen mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich und räumlich) und

2. eine für die Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach ergebenden Fragen eingerichtete Kommission.

Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

1. die Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine Verpflichtung übernommen werden soll, dem Stand der Technik entspricht und die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,

2. eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen gegeben ist,

3. die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt und

4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert; Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern.

Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(5) Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden. Eine kürzere Frist ist vorzusehen, wenn

1. sie vom Antragsteller beantragt wird oder

2. ein kürzerer Betriebszeitraum wegen der wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen oder der Besonderheiten des Sammel- und Verwertungssystems zweckmäßig ist oder

3. das Sammel- und Verwertungssystem oder die Änderung einer Erprobung bedarf.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.

(7) Eine Verlängerung des Betriebszeitraums um jeweils längstens zehn Jahre ist zulässig, wenn der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben werden.

(8) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Der Wechsel des Betreibers ist vom nunmehrigen Betreiber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe des Rechtsträgers und der Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur, zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.

Abgeltung

. Im Fall der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems oder eines Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen haben die Betreiber jenes Systems, das mitbenützt wird, einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden Kosten, soweit die durch die Mitbenützung erfassten Abfallmengen zur Erfüllung von Erfassungsquoten erforderlich sind. Der Nachweis der Mitbenützung obliegt dem Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems oder des Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen, der die Kosten geltend machen möchte. Eine Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Betreiber, gegen den ein Anspruch auf Abgeltung erhoben wird, ist zulässig.

Aufsicht

. (1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

1. die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems in formloser Weise nahe gelegt werden;

2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;

3. eine angemessene Erhöhung der Erfassungsquote, wenn ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt hat, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen;

4. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;

5. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn

a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,

b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.

Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.

(2) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben dem haushaltsnahen auch ein Geschäftsfeld betreffend gewerblich anfallende Abfälle ausüben, dürfen diesen Bereich nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß und nach einem Bescheid gemäß vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß und dem Beirat gemäß zu übermitteln.

Expertengremium

. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit

1. einem Wirtschaftstreuhänder,

2. einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und

3. einem Rechtsexperten

zu besetzen ist.

(2) Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.

(3) Das Expertengremium hat Gutachten gemäß zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.

(4) Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Beirat

. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Beratung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einen Beirat einzurichten, der sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwei Vertretern der Bundesländer zusammensetzt.

(2) Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Dem Beirat dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören. Die Mitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(3) Vorsitzender des Beirats ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(4) Der Beirat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher Maßnahmen gemäß ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß , sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder

2. spätestens alle vier Jahre

ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach eingehalten werden,

2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,

3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß besteht,

4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und

5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.

(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß weiterzuleiten.

Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen () und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:

1. Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;

2. Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;

3. Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;

4. die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind.

6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den ff GewO 1994 unterliegen,

2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den ff GewO 1994 unterliegen,

3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den ff GewO 1994 unterliegen,

4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den ff GewO 1994 unterliegen,

5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen und

6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden.

(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren () zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,

c) Lager von gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und

5. eine Änderung, die nach den gemäß mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;

3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;

4. sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;

5. eine Unterbrechung des Betriebs;

6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln;

7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;

8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.

Konzentration und Zuständigkeit

. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den , 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.

(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung

1. eines Verfahrens oder

2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen

betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.

(7) Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 und Behandlungsanlagen gemäß ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

(9) Wenn nach den gemäß anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind , , , und 14, und 6, , , und anzuwenden.

Antragsunterlagen

. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß );

9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;

2. Angaben über den Deponietyp und das vorgesehene Gesamtvolumen;

3. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;

4. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;

5. Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;

6. Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;

7. die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:

1. Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und

erzeugten Stoffe und Energie;

2. eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;

3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;

4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;

5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

6. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

7. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß ;

7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;

8. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(5) Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen.

Beachte: Abs. 3 Z 7a ist auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem

31. Mai 2005 gestellt werden (vgl. ).

Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

. (1) Der Antrag für eine Genehmigung gemäß für

1. eine IPPC-Behandlungsanlage oder

2. eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß unterliegt,

ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.

(1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

(2) Wenn

1. die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten oder

2. ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung der IPPC-Behandlungsanlage betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat die Behörde diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.

(3) Will der Staat (Abs. 2) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen () zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend IPPC-Behandlungsanlagen der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Beachte: Abs. 1 bis 1b sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach

dem 31. Mai 2005 gestellt werden (vgl. ).

Kundmachung der mündlichen Verhandlung

. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

Parteistellung

. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß haben

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,

3. Nachbarn,

4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,

5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß ,

6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,

7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,

8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,

9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß ,

10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,

11. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und

12. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,

13. Umweltorganisationen, die gemäß anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,

14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß erfolgt ist,

b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und

d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.

(2) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. ist anzuwenden.

Genehmigungsvoraussetzungen

. (1) Eine Genehmigung gemäß ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen () wird Bedacht genommen.

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 und 2 geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Bedacht zu nehmen.

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß die gemäß wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(5) Abweichungen von einer nach erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach .

(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.

Probebetrieb, Vorarbeiten

. (1) Für gemäß genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien, kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage oder Teile dieser Behandlungsanlage erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Bei Vorschreibung einer gesonderten Betriebsgenehmigung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre dauern. Für Behandlungsanlagen oder Teile von Behandlungsanlagen, die erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die im genannten Personen Parteistellung. Nachbarn kommt Parteistellung zu, wenn sie bereits im Zuge des Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.

(2) Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß , erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn

1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder

2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist

und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Behandlungsanlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach mitanzuwendenden Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.

Zivilrechtliche Einwendungen

. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist bei solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Duldungspflicht

. (1) Die Behörde hat erforderlichenfalls die Liegenschaftseigentümer und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten mit Bescheid zu verpflichten, Untersuchungen, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungsanlage auf den Boden, das Wasser, die Luft oder die Pflanzen unbedingt erforderlich sind, zu dulden. Durch den Wechsel des Liegenschaftseigentümers oder des an der Liegenschaft dinglich Berechtigten wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.

(2) Soweit dem Duldungspflichtigen ein Schaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die bis 20a des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971. Zuständige Behörde erster Instanz ist die Genehmigungsbehörde.

Bescheidinhalte

. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

2. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

3. Sicherheitsvorkehrungen;

4. Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;

5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).

(2) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Abs. 1 jedenfalls zu enthalten:

1. den Deponietyp und das Gesamtvolumen der Deponie;

2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999, S 1) und die Information der Behörde;

3. Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:

1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;

3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);

4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;

6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;

7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

. (1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des nach Maßgabe des erfüllt sind.

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Betriebsphase, der Behörde vorzulegen.

(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

(2c) Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.

(3) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

(4) Für Deponien gemäß , soweit ausschließlich nicht verunreinigter Boden abgelagert wird, gelten der Abs. 2, die und 3, 49, 63 Abs. 3, 76 Abs. 2 und die bis 11 und 13 bis 32 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht. Der Inhaber der Deponie hat dafür Sorge zu tragen, dass nur nicht verunreinigter Boden übernommen wird; eine entsprechende Eingangskontrolle ist sicherzustellen.

Beachte: Tritt mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß

über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl.

Abs. 12).

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

. (1) Die Behörde hat zur Überwachung der Bauausführung bei Deponien geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.

(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten, einschließlich der Einhaltung der entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.

(4) Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen.

Vereinfachtes Verfahren

. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die , 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anzeigeverfahren

. (1) Maßnahmen gemäß , 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß , soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Maßnahmen gemäß und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß , 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

(3) Werden Anzeigen gemäß erstattet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat dies die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - mit Bescheid festzustellen und die Maßnahmen oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige gemäß und 5 bis 7 sind, zu untersagen.

(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;

2. Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;

3. allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;

4. eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;

5. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß );

6. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.

Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen

. (1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

(2) Sind die gemäß bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.

(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.

Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

. (1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder

2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen () nicht beeinträchtigt werden.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen () nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.

(3) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen () beeinträchtigt werden.

(4) Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.

Erlöschen der Genehmigung

. (1) Eine Genehmigung gemäß den , 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.

(2) Die Behörde hat über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Projekts erfordern oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs.

(4) Für Deponien gelten die Abs. 1 und 2 nur, sofern noch kein Abfall in die Deponie eingebracht wurde.

Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

. (1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den , 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.

(2) Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage

. (1) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder

2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.

(3) Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbescheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(4) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Beachte: Abs. 2 bis 4 sind auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden (vgl. ).

Sanierungskonzept Immissionsschutz

. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die gemäß genehmigungspflichtig ist, die nach einer Verordnung gemäß des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß ergebenden Frist aufzutragen.

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84f GewO 1994 sind unter der Maßgabe des Abs. 2 und und 7 für Behandlungsanlagen, die gemäß den oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.

(2) Für Behandlungsanlagen, die gemäß den oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des , der Anlage 5, des Standes der Technik (), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß , Parteistellung gemäß , Behandlungsanlagen, die gemäß den oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß , Verordnung gemäß und Überprüfung gemäß . § 84f GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im § 84f Abs. 1 und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

. (1) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer IPPC-Behandlungsanlage oder einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Emissionsdaten gemäß einer Verordnung nach in elektronischer Form an ein Register gemäß zu übermitteln. Bis zur Errichtung eines Registers für diese Daten sind die Emissionsdaten dem Landeshauptmann zu melden.

(2) Sofern keine Messungen durchzuführen sind, sind Emissionsmeldungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen. Ist eine Berechnung nicht möglich, sind die Emissionen in Form eines Gutachtens abzuschätzen.

(3) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.

(4) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

. (1) Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen () Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (), einzuhalten.

(2) Der Inhaber der Deponie hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.

(3) Der Inhaber der Deponie hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren () festgestellt werden, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.

Überwachung von Behandlungsanlagen

. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den , 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den , 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den , 44 oder 52, dass die gemäß wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(6) Die nach den , 44, 52 Abs. 5 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

(2) Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.

(3) Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.

(4) Unbeschadet des hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.

Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den , 44, 52 oder 54 und

2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den , 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994

nicht berührt.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen () und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:

1. nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte; nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen;

Zugänglichmachung von Informationen über Emissionen und die Prozessführung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen;

2. abweichende Regelungen zu den Bestimmungen gemäß Z 1 für bereits genehmigte Behandlungsanlagen, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; Fristen, innerhalb der bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehende, rechtskräftig genehmigte Behandlungsanlagen an die Bestimmungen der Verordnung anzupassen sind; dies gilt nicht, wenn sich der Inhaber innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Behandlungsanlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen;

3. zusätzliche Antragsunterlagen und Bescheidinhalte unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechend dem Anlagentyp und der zu behandelnden Abfälle;

4. unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der zu behandelnden Abfälle und der Emissionen nähere Bestimmungen über Art und Form der Aufzeichnungen und über Zeitpunkt, Art und Form der diesbezüglichen Meldungen;

5. in Abhängigkeit vom Anlagentyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Behandlungsanlagen;

6. nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, insbesondere über die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, über das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts, die internen Notfallspläne und die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen, welche Behandlungsanlagen jedenfalls der Genehmigungspflicht gemäß unterliegen und welche Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß ausgenommen sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung jene genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen festzulegen, die vergleichbare Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben wie ortsfeste Behandlungsanlagen.

7. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verbringung

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

. (1) Für Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.

(3) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die bis 71 sinngemäß anzuwenden.

Notifizierung bei der Ausfuhr

. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung hat zu unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.

Notifizierungsunterlagen

. Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines gemäß einer Verordnung nach . Die notifizierende Person übermittelt dazu

1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage; im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt oder abgeschlossen werden kann;

2. die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:

1. für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;

2. für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;

3. für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;

4. für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;

5. für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nur

1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß oder

2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß oder

4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,

zu erteilen.

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einer dazu berechtigten Person und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.

2. Die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.

(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegaler Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Bestrafungen noch nicht getilgt sind.

(6) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle behandelt oder erstmals gelagert werden sollen, anzuhören.

Sicherheitsleistung und Beförderung

. (1) Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Anlass zu der Annahme, dass die gegenüber der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins () und die erforderliche Bewilligung gemäß mitzuführen.

(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungsbegleitscheine sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren () zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

Wiedereinfuhrpflicht

. (1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war, und den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er weist nach, dass er bei der Übergabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.

(2) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß .

Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung

1. zu bestimmen, dass einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden, und

2. nähere Bestimmungen über Art und Form des Notifizierungsbegleitscheines und Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.

8. Abschnitt

Behandlungsaufträge, Überprüfung

Behandlungsauftrag

. (1)

1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,

2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder

3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen () geboten,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen () geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse () erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die Berufungsinstanz der Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die Berufungsinstanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

. (1) Ist der gemäß Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.

(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für . Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.

(5) Kommen und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.

(6) Abs. 5 gilt nicht für und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.

Überprüfungspflichten und -befugnisse

. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und -behandler gemäß und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Überprüfung der Behandlungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen Anordnungen und Aufträge zu erteilen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den bis 13f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß ,

3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

(6) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 4 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

. (1) Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten:

1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

b) die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

(2) Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß zu leisten.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach verordneten Anforderungen können in Anwendung des und 6 gewährt werden.

(4) Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß , BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle – mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe – bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des , insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.

(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

(9) Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach bleibt von Abs. 8 unberührt.

(10) Folgende auf Grund , in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund , in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des , in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:

1. Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,

2. Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,

3. Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,

4. Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,

5. Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.

Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG

1990

. (1) Für dieses Bundesgesetz

1. gelten Meldungen gemäß § 2 Abs. 3c AWG 1990 als Meldungen gemäß ,

2. gilt eine Prozessausstufung gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 als Ausstufung gemäß ,

3. gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß ,

4. gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 AWG 1990 als Bestellung und Meldung gemäß ,

5. gelten Meldungen gemäß § 13 AWG 1990 als Meldungen gemäß ,

6. gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß ,

7. gelten erteilte Erlaubnisse gemäß und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß ,

8. gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen gemäß ,

9. gelten Genehmigungen gemäß § 29 Abs. 8 AWG 1990 als Genehmigungen gemäß ,

10. gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß § 15 AWG 1990 als Genehmigungen nach ; zuständige Behörde für diese Anlagen ist jene Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen hat,

11. gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß ,

12. gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den oder 63 Abs. 3 und

13. gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß .

(2) Behandlungsanlagen, die gemäß genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß . Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.

(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:

1. Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß ;

2. Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß ;

3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß beantragen;

4. Verfahren gemäß den und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:

1. von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß erstatten;

2. von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß beantragen;

3. von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.

(5) Für Aufzeichnungen gemäß den und 14 AWG 1990 gilt .

(6) Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung zu melden.

(7) Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den , 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)

Allgemeine Übergangsbestimmungen

. (1) Die nach einer Verordnung gemäß (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem 1. Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des der Deponieverordnung, einhält.

(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß zu erstellen.

(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß beantragt wird.

(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. gilt sinngemäß.

(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.

(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß die Daten gemäß elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.

(8) Die und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.

(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen

1. in Gebäuden oder

2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,

gegeben.

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen , 3 oder 4 oder entgegen sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen vermischt oder vermengt,

2. gefährliche Abfälle entgegen nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

3. bei PCB-haltigen Abfällen gegen verstößt,

4. Altöle entgegen behandelt oder vermischt,

5. persistente organische Schadstoffe entgegen behandelt,

6. gefährliche Abfälle entgegen nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,

7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen die Tätigkeit nicht einstellt,

8. ohne Genehmigung gemäß ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in bis 3 oder in einer Verordnung gemäß und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt,

9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach erforderlichen Genehmigung zu sein,

10. die Organe oder Sachverständigen gemäß oder die Bauaufsicht gemäß oder die Deponieaufsicht gemäß an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,

11. als Bauaufsicht gemäß oder Deponieaufsicht gemäß die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,

11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach , , , oder oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,

12. eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach aufstellt oder betreibt,

13. entgegen der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,

14. einen gemäß erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,

15. entgegen oder den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß - nicht einhält,

16. entgegen die Anforderungen nicht einhält oder entgegen oder 6 Abfälle ablagert,

17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß , 2a, 2b, 3 oder 6 nicht nachkommt,

18. den in einer Verordnung gemäß festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,

19. eine Anlage entgegen nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß abgegebenen Erklärung nicht schließt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.

(2) Wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß , , oder 2b oder oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,

2. Motoröle oder Ölfilter entgegen abgibt oder nicht gemäß zurücknimmt,

2a. entgegen nicht anzeigt,

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen , 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen vermischt oder vermengt,

4. nicht gefährliche Abfälle entgegen nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

5. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen verstößt,

6. die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen ausübt,

7. die gemäß vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,

8. die gemäß vorgeschriebene Befristung oder gemäß vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,

9. Aufträge oder Anordnungen gemäß , oder 2 oder nicht befolgt,

10. Maßnahmen gemäß oder ohne eine Anzeige oder – im Fall des , 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,

11. die gemäß , , oder vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß übergeleiteten Bescheide oder die gemäß vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

12. entgegen der Duldungspflicht nicht nachkommt,

13. entgegen , 2a oder 2b oder eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,

14. bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,

15. ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß betreibt,

16. in Verbindung mit gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,

17. entgegen oder 4 oder in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,

18. entgegen Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß nicht einhält,

19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß nicht entspricht, vornimmt,

20. entgegen eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben,

21. Aufträge oder Anordnungen gemäß , , oder nicht befolgt,

22. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,

23. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,

24. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß nicht nachkommt,

25. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß verstößt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.

(3) Wer

1. entgegen oder 5, oder 7, , oder 4a, , , , 3, 4 oder 5, , 4 oder 5, , , , , , , , , , 3, 4 oder 5, oder 3, oder oder 6, oder entgegen einer Verordnung nach , , in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, , , Abs. 2 oder 3, oder den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,

2. entgegen oder ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,

3. entgegen einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,

4. den Vorschriften einer Verordnung gemäß , soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,

5. entgegen oder einer Verordnung nach keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,

6. Problemstoffe nicht gemäß sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,

7. gefährliche Abfälle entgegen oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen nicht bekannt gibt,

8. entgegen die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist,

8a. entgegen oder bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,

9. entgegen , , oder 2, oder der Anzeigepflicht nicht nachkommt,

10. einen Geschäftsführer nach oder 5 nicht unverzüglich bestellt,

10a. entgegen keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,

11. entgegen der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,

12. in Verbindung mit gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach nicht einhält,

13. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist,

14. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß verstößt,

15. entgegen die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,

16. entgegen Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.

(4) Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.

(5) Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.

(6) Wer unter den Voraussetzungen des nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.

(7) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem () zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Allgemeine Strafbestimmungen

. (1) In den Fällen des in Verbindung mit letzter Satz, , in Verbindung mit letzter Satz und , 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des , 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) Hat der Täter durch die Begehung einer in und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(4) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(5) Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen örtlich zuständig ist.

(6) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.

Verjährung

. (1) Die Verjährungsfrist gemäß beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß ist nicht in die Verjährungsfristen nach den und und einzurechnen.

Mitwirkung der Bundespolizei

. (1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des in Verbindung mit oder , des , des in Verbindung mit , des , des in Verbindung mit , des und des und 8 durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Aufgaben der Zollorgane

. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben

1. die gemäß mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,

2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungsbegleitscheine () und

3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG VerbringungsV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß , 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren () zu veranlassen.

(2) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der und eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß bis zu 120 Euro einzuheben.

(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden.

(4) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung zu erlassen.

(8) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des und 9 und Abs. 3 Z 8 durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.

Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

. Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.

Aufgaben der Gemeinden

. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher

oder internationaler Berichtspflichten

. (1) Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage an ein Register gemäß zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.

(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach und Meldungen gemäß einer Verordnung nach betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder elektrische und elektronische Geräte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Datenübermittlung

. (1) Die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme und zur Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die Daten der nach diesem Bundesgesetz oder nach der EG-VerbringungsV erfolgten Meldungen und Registrierungen verarbeiten und den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, für Kontrollzwecke übermitteln.

(2) Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Die Finanzbehörden haben die gemäß nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den und 20 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den und 3 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(6) Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit eines Registers gemäß dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, und das Ergänzungsregister gemäß des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu nehmen und die Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Verweise

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dies gilt nicht für und 4.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. a) Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. 6. 1996, S 32;

b) Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S 28;

c) Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe

a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. 9. 2000, S 3, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG, ABl. Nr. L 203 vom 28. 7. 2001, S 18.

2. a) Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG, ABl. Nr. L 332 vom 28. 12. 2000,

S 91;

b) Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991,

S 38, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG, ABl. Nr. L 1 vom 5. 1. 1999, S 1;

c) Richtlinie 93/86/EWG zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S 51;

d) Richtlinie 78/176/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 48;

e) Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT), ABl. Nr. L 243 vom 24. 9. 1996, S 31.

3. a) Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 2003, S 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003,

S 106.

b) Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21. 10. 2000, S 34.

4. a) Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. 19 vom 24. 01. 1998, S 83;

b) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97;

c) Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28. 12. 2000, S 91;

d) Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999, S 1;

e) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27;

f) Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 2003, S 17;

g) Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30;

h) Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12;

i) Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70.

Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der , 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Mit der Vollziehung der , 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(4) Mit der Vollziehung des , 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

In-Kraft-Treten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die , 2 und 4 und 90 Abs. 4 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) Mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten tritt das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 außer Kraft, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) (Verfassungsbestimmung) Mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten treten die und , BGBl. Nr. 325/1990, außer Kraft.

(6) bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, und 8, , , , und 4, die und 8b, die bis 13f, und 2b, , und 5, , bis 2d und 5, , 1a, 2 und 6, , und 6, und 9, , , , , , 6 und 9, , bis 1b, , , , und 4, , , 4 und 6, , und 4, bis 4, und 7, , und 4, , 7 und 8, bis 3, , und 3, , und 4 und Anhang 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten die , und und 6, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(8) Die und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(9) und Anhang 5 Teil 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(10) , a, bis 1b und und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden. bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 ist auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden.

(11) , und 7, , und 5, und 5, , und 6, , und 2, , , und 2, , , und 2a, , und 2, , bis 2c, und 2, , , , , bis 3, , bis 4, und Anhang 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(12) und 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(13) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(14) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34//2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß über Jahresabfallbilanzen nächstfolgende Kalenderjahr zu melden.

(15) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder

Verbraucherrückstände

Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem

sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder

verschmutzte Stoffe (zB Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter)

Q6 Nichtverwendbare Elemente (zB verbrauchte Batterien, Katalysatoren)

Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)

Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (zB Schlacken, Destillationsrückstände)

Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter) Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände

(zB Dreh- und Fräsespäne)

Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende

Rückstände (zB im Bergbau, bei der Erdölförderung) Q12 Kontaminierte Stoffe (zB mit PCB verschmutztes Öl) Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich

verboten ist

Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet

werden (zB in der Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)

Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von

Böden anfallen

Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben

erwähnten Gruppen angehören

Anhang 2

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als

Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6 Regenerierung von Säuren und Basen

R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10

aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11

aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12

aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien) D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)

D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten,

getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle

in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10 Verbrennung an Land

D11 Verbrennung auf See

D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis

D12 aufgeführten Verfahren

D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13

aufgeführten Verfahren

D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten

Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

Anhang 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

1. explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

2. brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

3. leicht entzündbar (H3-A):

a) Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder

b) Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden, oder

c) feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen, oder

d) unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder

e) Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;

4. entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;

5. reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;

6. gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

7. giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;

8. krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

9. ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;

10. infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

11. teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

12. mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);

14. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13);

15. ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

Anhang 4

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie;

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Anhang 5

IPPC-Behandlungsanlagen

Teil 1

Kategorien von Tätigkeiten

1. Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;

2. Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:

a) R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),

b) R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),

c) R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen),

d) R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),

e) R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);

3. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;

4. Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:

a) D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),

b) D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);

5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach .

Teil 2

Relevante Stoffe

LUFT

1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3. Kohlenmonoxid

4. Flüchtige organische Verbindungen

5. Metalle und Metallverbindungen

6. Staub

7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8. Chlor und Chlorverbindungen

9. Fluor und Fluorverbindungen

10. Arsen und Arsenverbindungen

11. Zyanide

12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)

WASSER

1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2. Phosphororganische Verbindungen

3. Zinnorganische Verbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6. Zyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebestoffe 4)

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.

__________________

1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

2) Im Sinne des der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.

3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

4) Das sind "abfiltrierbare" Stoffe.

Beachte: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. ).

Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren

Unfällen

Einleitung

1. Die für die Anwendung des zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des , wenn

a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;

b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;

c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des , wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.

4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.

5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.

7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.

8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

____________________________________________________________________

Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

_____________________________________________________________

Bezeichnung der gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen

Stoffe und Zubereitungen für die Anwendung von

_____________________________

§ 84a Abs. 2 § 84a Abs. 2

Z 1 GewO 1994 Z 2 GewO 1994

____________________________________________________________________

1.1 Ammoniumnitrat *1) 5 000 10 000

____________________________________________________________________

1.2 Ammoniumnitrat *2) 1 250 5 000

____________________________________________________________________

1.3 Ammoniumnitrat *3) 350 2 500

____________________________________________________________________

1.4 Ammoniumnitrat *4) 10 50

____________________________________________________________________

2.1 Kaliumnitrat *5) 5 000 10 000

____________________________________________________________________

2.2 Kaliumnitrat *6) 1 250 5 000

____________________________________________________________________

3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder

ihre Salze 1 2

____________________________________________________________________

4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid),

arsenige Säure und ihre Salze 0,1 0,1

____________________________________________________________________

5 Brom 20 20

____________________________________________________________________

6 Chlor 10 25

____________________________________________________________________

7 Atemgängige Nickelverbindungen 1 1

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid,

Nickelsulfid, Trinickel-disulfid,

Dinickeltrioxid)

____________________________________________________________________

8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20

____________________________________________________________________

9 Fluor 10 20

____________________________________________________________________

10 Formaldehyd (C ≥ 90%) 5 50

____________________________________________________________________

11 Wasserstoff 5 50

____________________________________________________________________

12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250

____________________________________________________________________

13 Bleialkyle 5 50

____________________________________________________________________

14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und 50 200

Erdgas

____________________________________________________________________

15 Acetylen (Ethin) 5 50

____________________________________________________________________

16 Ethylenoxid 5 50

____________________________________________________________________

17 Propylenoxid 5 50

____________________________________________________________________

18 Methanol 200 200

____________________________________________________________________

19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) 0,01 0,01

und seine Salze, pulverförmig

____________________________________________________________________

20 Methylisocyanat 0,15 0,15

____________________________________________________________________

21 Sauerstoff 200 200

____________________________________________________________________

22 Toluylendiisocyanat 10 100

____________________________________________________________________

23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75

____________________________________________________________________

24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1

____________________________________________________________________

25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1

____________________________________________________________________

26 Schwefeldichlorid 1 1

____________________________________________________________________

27 Schwefeltrioxid 15 75

____________________________________________________________________

28 Polychlordibenzofurane und 0,001 0,001

Polychlordibenzodioxine, in

TCDD-Äquivalenten berechnet *7)

____________________________________________________________________

29 Folgende krebserzeugende Stoffe bei 0,5 2

einer Konzentration von über

5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze,

Benzotrichlorid, Benzidin oder

seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,

Chlormethylmethylether,

1,2-Dibromethan, Diethylsulfat,

Dimethylsulfat,

Dimethylcarbamoylchlorid,

1,2-Dibrom-3-chlorpropan,

1,2-Dimethylhydrazin,

Dimethylnitrosamin,

Hexamethylphosphortriamid,

Hydrazin, 2-Naphthylamin oder

seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und

1,3-Propansulton

____________________________________________________________________

30 Erdölerzeugnisse: 2 500 25 000

a) Ottokraftstoffe und Naphtha

b) Kerosin einschließlich

Turbinenkraftstoffe

c) Gasöle (Dieselkraftstoffe,

Heizöle und Gasölmischströme)

*8)

____________________________________________________________________

Anmerkungen zu Teil 1:

*1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,

b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellt. *2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,

b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,

c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,

und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von

gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

*3) Gilt für

a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

– gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die

höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,

– gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2%

brennbarer Stoffe enthalten,

b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

*4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu

Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,

b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

*5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

*6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

*7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu erfolgen.

*8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

____________________________________________________________________

Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

_____________________________________________________________

Kategorie der gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen

Stoffe und Zubereitungen für die Anwendung von

_____________________________

§ 84a Abs. 2 § 84a Abs. 2

Z 1 GewO 1994 Z 2 GewO 1994

____________________________________________________________________

1 sehr giftig 5 20

____________________________________________________________________

2 giftig 50 200

____________________________________________________________________

3 brandfördernd 50 200

____________________________________________________________________

4 explosionsgefährlich *1) 50 200

(UN/ADR – Klasse 1.4)

____________________________________________________________________

5 explosionsgefährlich 1) 10 50

(UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2,

1.3, 1.5, 1.6 oder

Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

____________________________________________________________________

6 entzündlich *2) 5 000 50 000

____________________________________________________________________

7 leicht entzündlich *3) 50 200

____________________________________________________________________

8 leicht entzündlich *4) 5 000 50 000

____________________________________________________________________

9 hochentzündliche Gase und

Flüssigkeiten *5) 10 50

____________________________________________________________________

10 umweltgefährlich (Gefahrenhinweis 100 200

R 50 oder R 50/53)

____________________________________________________________________

11 umweltgefährlich (Gefahrenhinweis

R 51/53) 200 500

____________________________________________________________________

12 Stoffe mit Einstufung mit

Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15,

soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst 100 500

____________________________________________________________________

13 Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit

nicht durch Z 1 bis 11 erfasst 50 200

____________________________________________________________________

Anmerkungen zu Teil 2:

*1) Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.

*2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

*3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann. *4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11. *5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

Anhang 7

Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

1.

Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf

 

-

das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

 

-

das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

 

-

die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

 

-

die für den Plan relevanten Umweltprobleme,

 

-

die Bedeutung des Plans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.

2.

Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

 

-

die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

 

-

den kumulativen Charakter der Auswirkungen,

 

-

den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),

 

-

den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

 

-

die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren:

 

 

– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

 

 

– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

 

 

– intensive Bodennutzung,

 

 

– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2

Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

1.

eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

2.

die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;

3.

die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

4.

sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;

5.

die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;

6.

die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

7.

die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

8.

eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

9.

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;

10.

eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

___________

1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 84/2024kundgemacht am 17.07.2024

Fassungen ab: 01.01.9000, 01.01.2025, 18.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 12b, § 13b, § 14b, § 14c, § 14d, § 14e, § 15, § 22e, § 23, § 24a, § 29, § 29d, § 30a, § 32, § 39, § 42, § 48, § 50, § 75, § 75a, § 78, § 87, § 87a, § 89a, § 91

AWG-Novelle Digitalisierung

BGBl. I Nr. 84/2024 ↗
BGBl. I Nr. 66/2023kundgemacht am 21.06.2023

Fassungen ab: 22.06.2023

Erfasste Bestimmungen: § 11a, § 75, § 79, § 91

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 66/2023 ↗
BGBl. I Nr. 200/2021kundgemacht am 10.12.2021

Fassungen ab: 01.01.2023, 01.03.2022, 01.01.2022, 11.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 9, § 9a, § 11, § 12a, § 12b, § 12c, § 13, § 13a, § 13b, § 13d, § 13e, § 13f, § 13g, § 13h, § 13m, § 13n, § 13o, § 13p, § 13q, § 14, § 14a, § 14b, § 14c, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 20a, § 21, § 22, § 22a, § 22c, § 22d, § 22e, § 23, § 24a, § 26, § 27, § 28b, § 28c, § 29, § 29b, § 29d, § 30a, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 43, § 43a, § 47, § 51, § 52, § 59l, § 60, § 63a, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 71a, § 72, § 72b, § 73, § 74, § 75, § 75a, § 75b, § 77, § 78, § 79, § 82, § 83, § 86, § 87, § 87a, § 87c, § 87d, § 88, § 89, § 89a, § 90, § 91, Anl. 1a, Anl. 1b, Anl. 2

AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket

BGBl. I Nr. 200/2021 ↗
BGBl. I Nr. 8/2021kundgemacht am 07.01.2021

Fassungen ab: 08.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 91

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 8/2021 ↗
BGBl. I Nr. 24/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 51, § 91

4. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 24/2020 ↗
BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 87a, § 91

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019 ↗
BGBl. I Nr. 71/2019kundgemacht am 31.07.2019

Fassungen ab: 01.01.2021, 01.08.2019

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 6, § 11, § 13j, § 13k, § 13l, § 13m, § 15, § 17, § 18, § 21, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 26, § 27, § 37, § 39, § 47, § 49, § 51, § 54, § 62, § 65, § 75, § 78, § 79, § 87c, § 87d, § 89, § 89a, § 91

AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019

BGBl. I Nr. 71/2019 ↗
BGBl. I Nr. 46/2019kundgemacht am 28.05.2019

Fassungen ab: 29.05.2019

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 91

Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

BGBl. I Nr. 46/2019 ↗
BGBl. I Nr. 73/2018kundgemacht am 22.11.2018

Fassungen ab: 23.11.2018

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 40, § 40a, § 42, § 78c, § 91

Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 73/2018 ↗
BGBl. I Nr. 44/2018kundgemacht am 12.07.2018

Fassungen ab: 13.07.2018

Erfasste Bestimmungen: § 20a, § 79, § 90, § 91

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 44/2018 ↗
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 22, § 22b, § 87, § 91

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018 ↗
BGBl. I Nr. 70/2017kundgemacht am 19.06.2017

Fassungen ab: 20.06.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 13a, § 13h, § 14, § 16, § 21, § 24a, § 25a, § 35, § 37, § 56, § 59a, § 59b, § 59c, § 59d, § 59e, § 59f, § 59g, § 59h, § 59i, § 59j, § 59k, § 59l, § 59m, § 64, § 65, § 68, § 69, § 71, § 72a, § 73, § 75, § 75b, § 78b, § 79, § 81, § 82, § 83, § 89, § 91, Anl. 2, Anl. 6

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Seveso III)

BGBl. I Nr. 70/2017 ↗
BGBl. I Nr. 163/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.05.2016, 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 70, § 91

Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015

BGBl. I Nr. 163/2015 ↗
BGBl. I Nr. 193/2013kundgemacht am 16.09.2013

Fassungen ab: 01.01.2015, 01.12.2014, 01.01.2014, 17.09.2013

Erfasste Bestimmungen: § 13g, § 13h, § 13i, § 29, § 29a, § 29b, § 29c, § 29d, § 29e, § 30, § 30a, § 31, § 32, § 36, § 78, § 79, § 91

AWG-Novelle Verpackung

BGBl. I Nr. 193/2013 ↗
BGBl. I Nr. 103/2013kundgemacht am 20.06.2013

Fassungen ab: 14.02.2014, 01.01.2014, 21.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 5, § 6, § 13a, § 15, § 16, § 21, § 22, § 22a, § 37, § 39, § 40, § 43, § 43a, § 47, § 47a, § 51, § 52, § 54, § 57, § 62, § 63a, § 65, § 69, § 71, § 73, § 73a, § 75, § 78, § 78a, § 79, § 80, § 82, § 83, § 87, § 87a, § 89, § 91, Anl. 4, Anl. 5

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und des Altlastensanierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 103/2013 ↗
BGBl. I Nr. 97/2013kundgemacht am 18.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 10.04.2008

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 24a, § 38, § 41, § 42, § 46, § 50, § 52, § 71, § 87b, § 87c, § 87d, § 91

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser

BGBl. I Nr. 97/2013 ↗
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.07.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 42, § 50, § 91

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012 ↗
BGBl. I Nr. 9/2011kundgemacht am 15.02.2011

Fassungen ab: 16.02.2011, 12.07.2007, 02.11.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 8b, § 9a, § 10, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 22a, § 22b, § 22d, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 25a, § 26, § 29, § 36, § 38, § 39, § 43, § 47, § 48, § 58, § 62, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71a, § 73, § 75, § 75a, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, § 84, § 86, § 87, § 87a, § 89, § 90, § 91, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 6

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2010)

BGBl. I Nr. 9/2011 ↗
BGBl. I Nr. 115/2009kundgemacht am 17.11.2009

Fassungen ab: 18.11.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 89

Bergbauabfallgesetz

BGBl. I Nr. 115/2009 ↗
BGBl. I Nr. 54/2008kundgemacht am 09.04.2008

Fassungen ab: 26.09.2008, 10.04.2008

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 13a, § 13b, § 17, § 18, § 19, § 22a, § 23, § 28, § 28a, § 39, § 47, § 48, § 75, § 78, § 82, § 83, § 86, § 89, § 91

AWG-Novelle Batterien

BGBl. I Nr. 54/2008 ↗
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 91

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008 ↗
BGBl. I Nr. 43/2007kundgemacht am 09.07.2007

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.05.2009, 01.01.2008, 01.10.2007, 12.07.2007, 10.07.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 6, § 13a, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 22a, § 22b, § 22c, § 29, § 29a, § 37, § 38, § 40, § 43, § 51, § 58, § 60, § 62, § 63, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 75, § 78, § 79, § 80, § 82, § 83, § 87, § 87a, § 89, § 91

AWG-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 43/2007 ↗
BGBl. I Nr. 16/2007kundgemacht am 25.04.2007

Fassungen ab: 01.07.2007, 26.04.2007

Erfasste Bestimmungen: § 69, § 91

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 16/2007 (NR: GP XXIII IA 161/A AB 62 S. 17. BR: AB 7669 S. 744.)

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 16/2007 ↗
BGBl. I Nr. 34/2006kundgemacht am 16.03.2006

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.05.2008, 01.01.2007, 01.04.2006, 17.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 13a, § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 35, § 37, § 42, § 48, § 51, § 59, § 60, § 62, § 63, § 64, § 70, § 73, § 78, § 79, § 82, § 83, § 89, § 91, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2006 (NR: GP XXII RV 1147 AB 1176 S. 127. Einspr. d. BR: 1271 AB 1317 S. 140. BR: AB 7466 S. 729.)

Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005

BGBl. I Nr. 34/2006 ↗
BGBl. I Nr. 181/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 181/2004 (VfGH)

Aufhebung des § 76 Abs. 5 letzter Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 durch den Verfassungsgerichtshof sowie Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 181/2004 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 155/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2007, 13.08.2005, 01.01.2005, 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 6, § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 13a, § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, § 13f, § 14, § 15, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 28, § 28a, § 29, § 32, § 34, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 57, § 73, § 75, § 77, § 78, § 79, § 80, § 83, § 87, § 89, § 91, Anl. 5, Anl. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 155/2004 (NR: GP XXII RV 672 AB 759 S. 89. BR: AB 7173 S. 717.)

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2004)

BGBl. I Nr. 155/2004 ↗
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 82

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004 ↗
BGBl. I Nr. 43/2004kundgemacht am 30.04.2004

Fassungen ab: 01.05.2004

Erfasste Bestimmungen: § 76, § 91

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 43/2004 (NR: GP XXII IA 354/A AB 418 S 55. BR: AB 7005 S. 707.)

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 43/2004 ↗
BGBl. I Nr. 102/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2005, 02.11.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

BGBl. I Nr. 102/2002 ↗

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