. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.
(2) gilt auch in diesem Fall.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.
(2) gilt auch in diesem Fall.