. (1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
2. Ort und Zeit der Verhandlung.
