Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

1. auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;

2. auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;

3. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

4. auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.