. In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:
1. auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
2. auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;
3. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
4. auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.
