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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 16.07.2011 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. Der III. Teil gilt auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.