Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Inkrafttreten

. (1) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) fünfter bis neunter Satz, zweiter Satz, , zweiter Satz, , , bis 4, , , , sowie die Neubezeichnung der Abs. 4 und 5, , , samt Überschrift, , , , und 3, zweiter und dritter Satz, , , die Überschrift vor § 79b, die Neubezeichnung des § 79b Abs. 1 sowie die Überschrift vor in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Verordnungen auf Grund des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft gesetzt werden.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Bescheide, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 30. Juni 1995 gesetzt werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001)

(6) Die , 10 Abs. 1, 13 samt Überschrift, 14 samt Überschrift, 18 Abs. 3 und 4, 20, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 1, 42, 43, 44, 44a bis 44g samt Überschrift, 51a bis 51d samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 56, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 5, 61a, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 67a samt Überschrift, 67b samt Überschrift, der neu bezeichnete , samt Überschrift, die Überschrift zu , die Überschrift zu , die samt Überschrift, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 71 Abs. 6 zweiter Satz, 73, 76 Abs. 1 erster Satz und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die , 67c Abs. 3 und 5, 67f Abs. 3, 67h samt Überschrift sowie die Telekopie-Verordnung, BGBl. Nr. 110/1991, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.

(8) In am 1. Jänner 1999 anhängigen Verfahren gilt mit der Maßgabe, daß die Behörde ein Schriftstück an mehr als 100 Personen auch dann durch Edikt zustellen kann, wenn diese persönlich verständigt worden sind, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren künftig durch Edikt vorgenommen werden können.

(9) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(10) , letzter Satz, letzter Satz, , , letzter Satz und Z 2 zweiter Satz, erster und letzter Satz, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, geschaffenen Rechtslage gilt:

1. und 9, , letzter Satz, , letzter Satz, , , letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft. Die , 40 Abs. 1 letzter Satz, 58a und 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 sind auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

2. in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Monatsersten, in Kraft. Er ist auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

3. in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten, spätestens jedoch mit 1. November 2002 in Kraft.

(12) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, ist jedoch auf in diesem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

(13) , 4 und 5, und Abs. 5 erster Satz, und 2, letzter Satz, samt Überschrift, sowie erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten sowie , in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft; tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

(14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

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Anmerkung zu Abs. 7

Etwaige materielle Derogationen von Rechtsvorschriften

des Bundes und der Länder

Materielle Derogationen die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung des bereinigt wurden, sind hier nicht mehr berücksichtigt.

I. Folgende Rechtsvorschriften des Bundes erscheinen seit dem 1. Jänner 1999 ganz oder teilweise derogiert. Bei den betroffenen Bestimmungen wird auf diese Derogationswirkung hingewiesen.

20.13.27

Eisenbahnenteignungsgesetz

, die Wortfolge “und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung () an“ (die Derogationswirkung ist mit 1. 1. 2005 aufgehoben, vgl. Art. XIII Z 7, BGBl. I Nr. 112/2003);

60.03.02/011

Bundeseinigungsamt-Geschäftsordnung

dritter Satz;

60.03.02/012

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

, 11 Abs. 1 zweiter Satz;

60.04.11/001

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

, 4 und 5 zweiter und letzter Satz;

62.01.03

Ausländerbeschäftigungsgesetz

;

81.01.01

Wasserrechtsgesetz 1959

§§ 33b Abs. 10, 33c Abs. 4, 5 und 8 (ab 23. 12. 2012: § 33c Abs. 3, 4 und 7);

82.02.24

Gentechnikgesetz 1994

, 39a Abs. 1, 41 Abs. 1 (Anm.: die Degorationswirkung ist mit 1.12.2004 aufgehoben), 43 Abs. 2;

83.01.09

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

letzter Satz und Abs. 4;

II. Folgende Rechtsvorschriften der Länder erscheinen seit dem 1. Jänner 1999 ganz oder teilweise derogiert.

II.1. Burgenland:

5750

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

LGBl. Nr. 44/1982

erster Satz, 7 Abs. 5 erster Satz, 9 Abs. 2 erster Satz;

7060

Bgld. Lichtspielgesetz 1960

LGBl. Nr. 1/1962

zweiter Satz;

8200

Bgld. Baugesetz 1997

LGBl. Nr. 10/1998

erster Satz, in die Wortfolge „und eine Bauverhandlung durchzuführen“;

8240

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

LGBl. Nr. 10/1994

in die Wortfolge „; vorher ist eine mündliche Verhandlung abzuführen, zu der zumindest die Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft, Gesundheitswesen sowie allenfalls der Vertreter der Naturschutzbehörde zu laden sind“;

8500

Bgld. Straßenverwaltungsgesetz

LGBl. Nr. 43/1927

, 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 insoweit auf verwiesen wird;

II.2. Kärnten:

95

Kärntner Bauordnung 1996

LGBl. Nr. 62/1996

in letzter Halbsatz die Wortfolge „; andernfalls sind

sie abzuweisen“,

II.4. Oberösterreich:

30

Oberösterreichisches Land- und Forstwirtschaftliches Schulgesetz

LGBl. Nr. 60/1997

dritter Satz und vierter Satz;

62

Oberösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz 1997

LGBl. Nr. 86/1997

und 9;

93

Oberösterreichische Bauordnung 1994

LGBl. Nr. 66/1994

;

II.5. Steiermark:

8240.01

Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 1990

LGBl. Nr. 5/1991

;

II.6. Tirol:

8500

Tiroler Straßengesetz

LGBl. Nr. 13/1989

II.7. Vorarlberg:

23

Sittenpolizeigesetz

LGBl. Nr. 6/1976

;

91

Campingplatzgesetz

LGBl. Nr. 34/1981

;

92

Straßengesetz

LGBl. Nr. 8/1969

II.8. Wien:

F 840-000

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

LGBl. Nr. 13/1994

,