Das nach der Referatseinteilung für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 11/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 56a des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 - Bgld. PfSchlG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
