Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts

. Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts () muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. und gelten sinngemäß.