Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den , 91a – 91d, 95, 106, 11a und 207e, BGBl. I Nr. 111/2003)

. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.