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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 96/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2003, zugestellt am 29. August 2003, ausgesprochen, dass die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl Nr 39, gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.