Alle Rechtstexte

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 45/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 Abs. 6 und 79 Abs. 10 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 39/1994 wird verordnet:

. Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des WWFSG 1989 Zuschüsse gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte zur Rückzahlung gewährter Zuschüsse zu verwenden.

. Wurden einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 Landesdarlehen gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so sind diese Mehreinnahmen abzüglich des Betrages gemäß § 14 d Abs. 2 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Hälfte als laufzeitverkürzende Sondertilgung des Landesdarlehens zu verwenden.

. Über die gemäß und 2 zu leistenden Beträge ist jährlich bis Ende Februar eine Abrechnung der im Vorjahr vorgeschriebenen höheren Entgelte vorzulegen. Die Zahlung der Beträge nach hat bis zum 31. März, die nach bis zum Tag der Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität des Landesdarlehens zu erfolgen.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.