Aussehen
Die an bewilligten Spielapparaten anzubringende Plakette ist nach dem Muster der Anlage auszuführen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 24/1981
Auf Grund des des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:
Aussehen
Die an bewilligten Spielapparaten anzubringende Plakette ist nach dem Muster der Anlage auszuführen.
Beschaffenheit
(1) Die Plakette muss aus einer schlagfesten und widerstandsfähigen Folie bestehen, die nach ihrem Anbringen an lackierten oder blanken Flächen des Spielapparates nicht unverletzt abgelöst werden kann.
(2) Die Folie muss auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Spielapparat geschützten, vorbeschichteten, zur Anbringung am Spielapparat geeigneten Klebeschicht versehen sein.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.