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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 15/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Salzburger Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 62/1985, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Als Abstimmungstag für die Volksbefragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes über die im wiedergegebene Frage wird Sonntag 3. April 2005 festgelegt.

(2) Stichtag ist der 24. Februar 2005.

(3) Abstimmungsgebiet ist das gesamte Landesgebiet.

(4) Als Tag der Ausschreibung der Volksbefragung gilt der 24. Februar 2005.

Die Volksbefragung hat folgende Frage zum Gegenstand:

“Soll sich das Land Salzburg dafür einsetzen, dass die Olympischen Winterspiele im Jahr 2014 in Salzburg stattfinden?”

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.