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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 67/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 28.5.1926, LGBl. Nr. 72, in der derzeit geltenden Fassung wird hiemit die Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer ausgeschrieben.

Als Wahltag wird der 6. März 1988 festgesetzt. Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 14. Dezember 1987 bestimmt.

Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.