Als Wahltag wird der 8. März 1998 festgesetzt.
Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 15. Dezember 1997 bestimmt.
Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 66/1997
Aufgrund des § 14 des Gesetzes über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer für das Burgenland vom 28. Mai 1926, LGBl. Nr. 72/1926, in der derzeit geltenden Fassung, wird hiemit die Wahl in die Burgenländische Landwirtschaftskammer ausgeschrieben.
Als Wahltag wird der 8. März 1998 festgesetzt.
Als Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird der 15. Dezember 1997 bestimmt.
Für die Wahl in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.