Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland Tirol anfallenden Abfälle mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) wird für die im Bundesland Tirol bestehenden öffentlichen Deponien gemäß des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC festgelegt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2004 wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
