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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 609/1990

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird verordnet:

. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:

1. das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;

2. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der Japanischen Internationalen Schule in Wien, an der International School Carinthia, am Akademischen Gymnasium Innsbruck, an der Volksschule Saggen Siebererschule, an der Volksschule Kufstein Sparchen, an der International School Kufstein Tirol, an der Lauder Business School und an den Schulen des Lauder Chabad Campus;

3. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;

4. Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;

5. ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;

6. Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und in Österreich

a) eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b) eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf im Sinne der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, einschließlich der Ausbildungen an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (§§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz- SchOG, BGBl. Nr. 242/1962) oder an Fachschulen für Sozialberufe bzw. an Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung (§§ 63 oder 63a SchOG)

absolviert haben und zur Berufsausübung berechtigt sind;

6a. Ausländerinnen und Ausländer, die in Österreich im Rahmen

a) eines Nostrifikationsverfahrens nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder

b) einer Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)

ein im Nostrifikationsbescheid oder im Lehrplan vorgeschriebenes Berufspraktikum absolvieren;

7. Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;

8. Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

9. Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);

10. Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;

11. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß unterliegt;

12. Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;

13. Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, unter der Voraussetzung, dass auf Basis der zugesicherten Gegenseitigkeit auf Grund bilateraler Absichtserklärungen auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) im jeweils anderen Staat oder Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;

14. Staatsangehörige von Australien, Chile, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Argentinien und Indien sowie Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;

14a. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische Staatsangehörige in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen eines bilateralen Programmes für berufliche Entwicklung und kulturellen Austausch eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;

15. Staatsangehörige der Volksrepublik China, die nachweislich ausgebildete Spezialitätenköche/köchinnen in der gehobenen Gastronomie sind, für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch/köchin in der gehobenen Gastronomie über einen Zeitraum von längstens drei Jahren, sofern österreichische Staatsbürger/innen in der Volksrepublik China auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;

16. AusländerInnen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, hinsichtlich der Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten gemäß des Dienstleistungsscheckgesetzes (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) , 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2006 tritt mit 1. November 2006 in Kraft.

(5) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) , 12,13,14 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.

(7) und Z 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

(8) und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 treten mit 26. September 2017 in Kraft.

(9) , 12, 13, und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(10) und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) , 13, und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) und 14a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) und Z 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 117/2026kundgemacht am 11.05.2026

Fassungen ab: 12.05.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 117/2026

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 117/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 59/2024kundgemacht am 19.02.2024

Fassungen ab: 20.02.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 59/2024

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 59/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 13/2024kundgemacht am 16.01.2024

Fassungen ab: 17.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 13/2024

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 13/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 176/2023kundgemacht am 12.06.2023

Fassungen ab: 13.06.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 176/2023

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 176/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 325/2022kundgemacht am 29.08.2022

Fassungen ab: 30.08.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 325/2022

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 325/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 263/2019kundgemacht am 30.08.2019

Fassungen ab: 01.09.2019, 31.08.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 263/2019

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 263/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 79/2018kundgemacht am 26.04.2018

Fassungen ab: 27.04.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 79/2018

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 79/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 257/2017kundgemacht am 21.09.2017

Fassungen ab: 26.09.2017, 22.09.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 257/2017

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 257/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 89/2017kundgemacht am 31.03.2017

Fassungen ab: 01.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 89/2017

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 89/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 178/2016kundgemacht am 07.07.2016

Fassungen ab: 15.07.2016, 08.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 178/2016

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 178/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 367/2014kundgemacht am 19.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 20.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 367/2014

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 367/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 254/2013kundgemacht am 28.08.2013

Fassungen ab: 29.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 254/2013

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 254/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 253/2012kundgemacht am 24.07.2012

Fassungen ab: 25.07.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 253/2012

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 253/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 123/2011kundgemacht am 14.04.2011

Fassungen ab: 15.04.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 123/2011

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 123/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 69/2011kundgemacht am 24.02.2011

Fassungen ab: 25.02.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 69/2011

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 69/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 291/2008kundgemacht am 13.08.2008

Fassungen ab: 14.08.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 291/2008

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 291/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 198/2007kundgemacht am 09.08.2007

Fassungen ab: 10.08.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 198/2007

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 198/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 405/2006kundgemacht am 25.10.2006

Fassungen ab: 01.11.2006, 26.10.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 405/2006

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 405/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 54/2006kundgemacht am 08.02.2006

Fassungen ab: 09.02.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 54/2006

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

BGBl. II Nr. 54/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 469/2003

Fassungen ab: 11.10.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 469/2003

BGBl. II Nr. 469/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 124/2001

Fassungen ab: 01.04.2001, 14.03.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 124/2001

BGBl. II Nr. 124/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 666/1994

Fassungen ab: 24.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 666/1994

BGBl. Nr. 666/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 729/1993

Fassungen ab: 01.11.1993, 23.10.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 729/1993

BGBl. Nr. 729/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 609/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1990

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 609/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.