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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

. (1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.