. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.
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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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