Abschnitt II
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2018 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. Jänner 2018 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten in Kraft, der der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgt.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 tritt diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit dem Monatsersten in Kraft, der der Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen folgt.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
