Aufwertungszahl
Die Aufwertungszahl für das Jahr 2018 wird mit 1,029 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 438,05 Euro.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 83/2018
Aufgrund des § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, wird verordnet:
Aufwertungszahl
Die Aufwertungszahl für das Jahr 2018 wird mit 1,029 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 438,05 Euro.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.