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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 280/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2026, wird verordnet:

Für das Kalenderjahr 2025 wird für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten auf die Krankenversicherungsträger folgender endgültiger Aufteilungsschlüssel festgesetzt:

Österreichische Gesundheitskasse

99,94282

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

 0,05718

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 280/2026 · Stammfassungkundgemacht am 17.09.2026

Fassungen ab: 18.09.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten

BGBl. II Nr. 280/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.