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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 151/1970

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 46 Abs 2 der Krankenanstaltenordnung, LGBl. Nr 13/1958, wird verordnet:

Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und welche die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit beschränkt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.