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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 84/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung, BGBl. Nr. 350/1991 wird verordnet:

Der aus den Gemeinden Unterwart und Oberdorf im Burgenland bestehende Standesamtsverband Unterwart wird aufgelöst.

Die vom Standesamtsverband Unterwart geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Unterwart weiterzuführen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.