Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 71/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 350/1991 wird verordnet:

Der aus den Gemeinden Rechnitz und Markt Neuhodis bestehende Standesamtsverband Rechnitz wird aufgelöst.

Die vom Standesamtsverband Rechnitz geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Rechnitz weiterzuführen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.