Der aus den Gemeinden Neuhaus am Klausenbach und Mühlgraben bestehende Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach wird aufgelöst.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 6/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
Die vom Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach weiterzuführen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
