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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 98/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 350/1991 wird verordnet:

Der aus den Gemeinden Grafenschachen und Neustift an der Lafnitz bestehende Standesamtsverband Grafenschachen wird aufgelöst.

Die vom Standesamtsverband Grafenschachen geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Grafenschachen weiterzuführen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.