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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 25/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1994 und LGBl. Nr. 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird verordnet:

Der mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 2000 über die Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, LGBl. Nr. 58, errichtete örtliche Tourismusverband der Gemeinde Hirm wird aufgelöst.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 2000, LGBl. Nr. 58/2000, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.