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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 130/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der als "Ast Z - Ortsdurchfahrt Goldegg" bezeichnete, bei Straßenkilometer 3,029 abzweigende Teil der Goldegger Landesstraße (L 213) wird auf seiner gesamten Länge von 411 m als Landesstraße aufgelassen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.