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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 45/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 140 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, , , zugestellt am 23. Juni 2017, § 4 Abs 3 sowie den Ausdruck „und 3“ in § 16 Abs 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteienförderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 7/2017, als verfassungswidrig aufgehoben. , LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 82/2013, tritt wieder in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.