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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 2/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55 idgF, LGBl. Nr. 75/2008, in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, wird verfügt:

Die Worte „keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege)“ im § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 22. Oktober 2010, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.