Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2020, V 100/2019-10, Pkt A 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. August 2015, Z 30606-634/1/5-2015, als gesetzwidrig aufgehoben.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 69/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
