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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 49/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2023, , die Wortfolge „vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung“ in § 12 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022, sowie § 12 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Das Erkenntnis wurde der Landeshauptfrau von Niederösterreich am 11. Oktober 2023 zugestellt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.