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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 66/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechts, LGBl. Nr. 56/2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt vom 18.2.2003, Zl. A-77/050-2002 wird aufgehoben.

Die aufgehobene Verordnung tritt mit dem Tag, der der Verlautbarung dieser Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgt, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.