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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 8/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 60 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2003, , zugestellt am 17. November 2003, die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10. Mai 2000, womit das Teilstück des Verbindungsweges Steinbachstraße – Viehhofweg, Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 9.12.1987 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.