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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 65/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idgF, wird verfügt:

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Riedlingsdorf vom 20. Juli 2007, ohne Zahl, mit der Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf der Brückengasse, Holundergasse, Oberschützenerstraße, Rosengasse und Tulpengasse verfügt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.