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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 64/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird verfügt:

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 27.3.2003, Zahl: 6-664-VO-C/2003, mit der das Halten und Parken von Wohnmobilen und Campingbussen in den Ortsgebieten Bad Tatzmannsdorf, Jormannsdorf und Sulzriegel verboten wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.