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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 108/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 60 und 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl Nr 60/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Der aus den Gemeinden Maishofen und Viehhofen und der Stadtgemeinde Zell am See bestehende Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen-Zell am See wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 aufgelöst.

(2) Die vom Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen-Zell am See geführten Personenstandsbücher sind von der Stadtgemeinde Zell am See weiter zu führen.

Die Gemeinden Maishofen und Viehhofen werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 zu einem Standesamtsverband vereinigt. Der Standesamtsverband führt die Bezeichnung "Standesamtsverband Maishofen-Viehhofen" und hat seinen Sitz in Maishofen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.