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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 39/2003

(1) Das Salzburger Landmaschinenfondsgesetz 1993, LGBl Nr 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. April 2003 außer Kraft.

(2) Die vom Salzburger Landmaschinenfonds bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt gewährten Förderungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Das Land Salzburg tritt mit 1. April 2003 in alle Rechte und Pflichten des Salzburger Landmaschinenfonds ein. Die weitere Verwaltung der Förderungen gemäß hat durch die Landesregierung zu erfolgen.

Soweit die zu dem im bestimmten Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel des Salzburger Landmaschinenfonds nicht für die Befriedigung der gewährten Zinsenzuschüsse benötigt werden, sind sie als Förderungsdarlehen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Besitzstruktur im Land Salzburg der "Landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg reg.Gen.m.b.H" zur Verfügung zu stellen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.