Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 98/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Tierseuchengesetz, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1962 über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde in Steiermark wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 aufgehoben.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 1999, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.