Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1962 über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde in Steiermark wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 aufgehoben.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 98/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 Tierseuchengesetz, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 1999, in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
