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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 45/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Dezember 1983, LGBl Nr 12/1984, mit der Bestimmungen zum Schutz des Tiefbrunnens der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Rauris erlassen werden, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.